(1) Der Landesausschuß vertraut den Schatzamtsdienst durch freihändige Vergabe einem oder mehreren Kreditinstituten an, die ihren Sitz möglichst in Südtirol haben und dort - auch indirekt - über eine angemessene Zahl von Zweigstellen verfügen.2)
(2) Wird der Schatzamtsdienst mehreren Kreditanstalten oder -instituten übertragen, so übernimmt eine die Hauptvertretung für die anderen und verpflichtet sich, alle von den einschlägigen Rechtsvorschriften und in der Vereinbarung festgelegten Aufgaben wahrzunehmen und die entsprechende Verantwortung zu übernehmen.3)
(3) Zur Übertragung des Schatzamtsdienstes schließt der Präsident des Landesausschusses eine vom Landesausschuß genehmigte Vereinbarung ab, in welcher die allgemeinen Bedingungen und die Ausführungsweise für die Abwicklung des Schatzamtsdienstes festgelegt sind.