(1) Die im Bereich des Landes als Wohnstätten dienenden Einrichtungen bedürfen einer vorhergehenden Anerkennung durch die Landesregierung in dem Sinn, daß sie für diese Funktion in Hinsicht auf Zweckmäßigkeit von Architektur, Einrichtung und Ausstattung geeignet sind; die Landesregierung ihrerseits muß dazu bei der in Artikel 17 genannten Kommission ein Gutachten einholen.11)