(1) Sofern es in diesem Gesetz nicht anders vorgesehen ist und mit diesem nicht in Widerspruch steht, werden für das Personal der bäuerlichen Berufsertüchtigung die Bestimmungen laut Landesgesetz vom 21. Februar 1972, Nr. 4, angewandt. Zum Zwecke wird auf die Übereinstimmung zwischen den einzelnen Laufbahnen und Rängen geachtet, die in der Tabelle B dieses Gesetzes festgesetzt sind.
(2) Die für das Personal der Landesverwaltung mit Datum des Inkrafttretens des Landesgesetzes vom 21. Februar 1972, Nr. 4, verbundenen Termine beginnen, soweit es das unterrichtende und nicht unterrichtende Personal der bäuerlichen Berufsertüchtigung betrifft, mit Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
(3) Die Verfügung laut Artikel 46, 47, 48 und 52 des Landesgesetzes vom 21. Februar 1972, Nr. 4, gilt für das Personal der bäuerlichen Berufsertüchtigung rückwirkend auf das Datum vom 9. März 1972.