In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

a) LANDESGESETZ vom 17. Februar 1966, Nr. 31)
Bestimmungen für die Überweisung von periodisch fälligen Zahlungen aus Haushaltsmitteln, die für diesen Zweck bereit gestellt wurden

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 15. März 1966, Nr. 11.

Art. 1

(1) Der Landesausschuß ist ermächtigt, die Überweisung der Fürsorgebeiträge und anderer periodisch fälliger Zahlungen durch die Ausstellung von Postkontokorrentanweisungen durchzuführen.