Kundgemacht im A.Bl. vom 24. September 1963, Nr. 39.
(1) Das Laboratorium für Hygiene und Prophylaxe hat seinen Sitz in Bozen und wird nach den eigenen Bestimmungen des Einheitstextes der Gesundheitsgesetze und der allgemeinen Durchführungsverordnung, die mit kgl. Dekret vom 16. Jänner 1927, n. 155, genehmigt wurde, sowie den Bestimmungen dieser Sonderordnung geführt.