In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

a) Landesgesetz vom 7. Jänner 1959, Nr. 21)
Neuordnung der Agrargemeinschaften (Interessentschaften, Nachbarschaften usw.) zur Ausübung der Rechte an den gemeinsamen Grundstücken

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Jänner 1959, Nr. 4.

Art. 16/ter (Fehlende Nutzung der Miteigentumsanteile)

(1) Wenn für Liegenschaften, mit denen Anteile an wiedererrichteten Gemeinschaften verbunden sind, kein Holzbedarf für Haus und Gut besteht, ruht der Nutzungsanspruch; die entsprechenden Mittel sind für Verbesserungen des Gemeinschaftsgutes oder für gemeinnützige Vorhaben zu verwenden. Dasselbe gilt für die Ausübung der Weide und die Nutzung von anderen dinglichen Rechten. 18)

18)
Art. 16/ter wurde eingefügt durch Art. 9 Absatz 10 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.