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In vigore al: 27/05/2016

a) Landesgesetz vom 7. Jänner 1959, Nr. 21)
Neuordnung der Agrargemeinschaften (Interessentschaften, Nachbarschaften usw.) zur Ausübung der Rechte an den gemeinsamen Grundstücken

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Jänner 1959, Nr. 4.

Art. 15 (Kommissarische Verwaltung)

(1) Im Notfall beziehungsweise bei Mängeln, Nichterfüllung oder Unregelmäßigkeiten in der Erledigung der Amtspflichten von Seiten der Verwaltungsorgane der Gemeinschaft oder auf Antrag der betreffenden Gemeinschaft greift das zuständige Amt der Landesabteilung Landwirtschaft auf die Weise ein, die am besten das gute Funktionieren der Gemeinschaft gewährleistet, wobei es, wenn nötig, der Landesregierung die Ernennung eines Kommissars vorschlägt. Im Ernennungsbeschluss überträgt die Landesregierung dem Kommissar – entsprechend der Notwendigkeit – die Aufgabe, einzelne Maßnahmen zu erlassen oder, bei Auflösung der Verwaltungsorgane, die Gemeinschaft bis zur Neubildung der Organe zu verwalten und dabei auch Maßnahmen außerordentlicher Verwaltung zu ergreifen. Die Verpflichtungen, welche sich aus der Tätigkeit des Kommissars ergeben, einschließlich des ihm zustehenden Entgelts, gehen zu Lasten der Gemeinschaft. 13)

13)
Art. 15 wurde zuerst durch Art. 6 des L.G. vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, und später durch Art. 9 Absatz 8 des L.G. vom 12. April 2011, Nr. 14, so ersetzt.