In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

a) Landesgesetz vom 7. Jänner 1959, Nr. 21)
Neuordnung der Agrargemeinschaften (Interessentschaften, Nachbarschaften usw.) zur Ausübung der Rechte an den gemeinsamen Grundstücken

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Jänner 1959, Nr. 4.

Art. 14/bis (Rechnungsprüfer)

(1) Die Rechnungsprüfer überwachen die Führung der Gemeinschaft, wohnen der Vollversammlung der Teilhaber bei, legen einen Bericht über den Haushaltsvoranschlag und die Abschlussrechnung vor und üben alle anderen Aufgaben aus, die ihnen vom Gesetz und von der Satzung der jeweiligen Gemeinschaft auferlegt sind.

(2) Sowohl Teilhaber der Gemeinschaft als auch externe Personen können Rechnungsprüfer sein. Die Anzahl der Rechnungsprüfer wird in der Satzung festgelegt. 12)

12)
Art. 14/bis wurde eingefügt durch Art. 9 Absatz 7 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.