(1) Die Verwaltungsbefugnisse, die nicht in die Zuständigkeiten der Provinzen im Sinne des vorstehenden Artikels 1 fallen und vom provinzialen Amt für Industrie, Handel und Handwerk ausgeübt werden, werden den Kammern übertragen; davon ausgenommen sind jene Befugnisse, die, weil sie die Landesverteidigung betreffen, dem örtlich zuständigen Regierungskommissär zugewiesen werden. Diese Befugnisse werden mit Dekret des Präsidenten des Ministerrates im Einvernehmen mit dem Verteidigungsminister und dem Minister für Industrie, Handel und Handwerk näher bezeichnet.3)
(1/bis) Die Verwaltungsbefugnisse des Eichamtes der Provinz werden den Handels-, Industrie- und Handwerkskammern Trient und Bozen übertragen.4)
(1/ter) Bei den obengenannten Kammern wird ein Verantwortlicher für die Tätigkeit betreffend den Verbraucherschutz und den öffentlichen Glauben bestimmt, insbesondere im Hinblick auf die Aufgaben betreffend die Kontrolle der Übereinstimmung der Meßgeräte, die bereits von den Ämtern gemäß Absatz 1 und 2 durchgeführten wurden.4)
(1/quater) Die Eichämter der Provinz Trient und der Provinz Bozen werden bei Inkrafttreten dieser Maßnahme abgeschafft. Das bei diesen Ämtern Dienst leistende Personal wird zur Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer der jeweiligen Provinz versetzt, und zwar unter Beachtung der bereits bestehenden dienstrechtlichen Stellung und Besoldung. Die dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 mit seinen späteren Änderungen beiliegende Tabelle 10B (Provinziales Amt für das Eichwesen und die Bestimmung des Feingehalts der Edelmetalle Bozen) wird aufgehoben.4)
(2) (3)5)
(4) Das im vorstehenden Absatz 1 bezeichnete Amt wird einschließlich des provinzialen Amtes für Statistik und Volkszählung mit Ablauf vom ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Dekretes aufgelassen.