(1) Die Entschädigung für die übertragenen Sachen wird nach Anhören der Provinz vom örtlich zuständigen Regierungskommissär im Verhältnis zu dem vom ärarialtechnischen Amt bestimmten Schätzwert festgesetzt, wobei folgende Bewertungsrichtlinien angewandt werden:
- Hinsichtlich der zur Zeit der Übertragung der Elektrounternehmen an das ENEL bestehenden Anlagen wird auf den zu Gunsten der Unternehmen festgesetzte Betrag Bezug genommen, abzüglich des Betrages, welcher der nach der Übertragung erfolgten Entwertung entspricht; dieser Betrag ist nach den im Ministerialdekret vom 29. Oktober 1974, Gruppe XVII, vorgesehenen Abschreibungskoeffizienten zu bemessen,
- Für die vom ENEL errichteten Anlagen und durchgeführten Modernisierungsarbeiten wird auf die Kosten für die Verwirklichung der Anlagen und Arbeiten Bezug genommen, abzüglich des Betrages ihrer Entwertung, die nach den im Ministerialdekret vom 29. Oktober 1974, Gruppe XVII, vorgesehenen Abschreibungskoeffizienten zu bemessen ist. 20)
(2) Die Höhe der Entschädigung, die den vom ENEL verschiedenen Unternehmen zusteht, wird nach den Grundsätzen und Richtlinien des Artikels 5 des Gesetzes vom 6. Dezember 1962, Nr. 1643, und seiner späteren Änderungen und Ergänzungen festgesetzt.
(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, wird die Entschädigung nach Absatz 1 innerhalb von zehn Jahren in zwanzig gleichen Halbjahresraten, beginnend mit dem zweiten Halbjahr nach dem Datum des Übertragungsdekretes des gebietlich zuständigen Landeshauptmanns, entrichtet. Auf die Entschädigungsbeträge werden pro Jahr in Ersetzung des amtlichen Diskontsatzes Zinsen in Höhe des mit Artikel 1 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 24. Juni 1998, Nr. 213 vorgesehenen und am Tag des Inkrafttretens dieser Verfügung geltenden Zinssatzes erhöht um 0,50 Punkte entrichtet.21)
(4) Infolge der Vorlegung eines formellen Antrags auf Übertragung seitens der örtlichen Körperschaften laut Artikel 1, der im Sinne des Artikels 2 unmittelbar durchführbar wird, oder seitens der Körperschaften und der Gesellschaften laut Artikel 10 werden die Anlagen gemäß den vorstehenden Artikeln innerhalb neunzig Tagen übertragen. Der Regierungskommissär leitet infolge der Übertragung das Verfahren ein, welches zur Festsetzung der Entschädigung gemäß den Modalitäten laut der vorstehenden Absätze dient.22)