(1) Die Beschlüsse der örtlichen Körperschaften hinsichtlich neuer Übernahme des Elektrizitätsverteilungsdienstes werden durch das zuständige Landesorgan nach der Feststellung für vollstreckbar erklärt, daß sie den Angaben eines Verteilungsplanes entsprechen, der mit Maßnahme seitens der gebietlich zuständigen Provinz genehmigt wird und nach Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der möglichst rationellen Nutzung der für den örtlichen Bedarf zur Verfügung stehenden Elektroenergie ausgerichtet ist.18)
(2) Die Beschlüsse nach dem vorstehenden Absatz werden vom örtlich zuständigen Landeshauptmann dem Ministerium für Industrie, Handel und Handwerk übermittelt.