(1) Unbeschadet anderer mit Landesgesetz erlassener Bestimmungen werden die Vorschriften hinsichtlich der Wasserpolizei aufgrund des Artikels 1 des Gesetzes vom 5. Jänner 1994, Nr. 36auf die in das Wassergut der Provinzen übergegangenen öffentlichen Gewässer nicht angewandt, die nicht im Verzeichnis der öffentlichen Gewässer oder in den ergänzenden Verzeichnissen der Provinzen Trient und Bozen enthalten oder die nicht im öffentlichen Wassergut des Landes einverleibt sind.6)