(1) In Umkleideräumen, die auch für Menschen mit Behinderung benutzbar sind, muss eine Wendefläche mit einem Mindestdurchmesser von 1,50 m vorhanden sein; der Raum ist wenigstens entlang einer Seite mit einer mindestens 1,20 m langen Bank auszustatten. Die Tür muss nach außen aufschlagen; es wird die Verwendung von Schiebetüren empfohlen.
(2) Kleiderhaken, Regale und andere Gegenstände im Umkleideraum müssen in einer Höhe von 0,90 bis 1,20 m angebracht sein.
(3) Im Umkleideraum muss entlang zweier angrenzender Wände in 0,80 m Höhe vom Boden ein Handlauf angebracht sein.