(1) Diese Verordnung gilt für den Neubau, für die Umgestaltung von funktionellen Einheiten sowie für die Erweiterung und Änderung der Zweckbestimmung folgender öffentlicher wie privater Gebäude, Einrichtungen und Flächen:
- Wohnbauten und Gebäude des sozialen Wohnbaus,
- öffentliche und öffentlich genutzte sowie öffentlich zugängliche private Gebäude und Einrichtungen,
- Beherbergungsbetriebe sowie Gebäude und Räume für Betriebe der Sektoren Industrie, Landwirtschaft, Handwerk, Handel und Dienstleistungen, beschränkt auf die öffentlich zugänglichen Bereiche,
- Gesundheitseinrichtungen,
- ausgestattete Einrichtungen und Flächen, welche für öffentliche Veranstaltungen bestimmt sind, auf privatem oder öffentlichem Grund, begrenzt auf den Standort der Veranstaltung,
- Fußgängerflächen und -wege in im Sinne der Straßenverkehrsordnung abgegrenzten Wohngebieten, einschließlich der Parkplätze,
- neue Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr: Luft-, Straßen- und Schienenfahrzeuge sowie Seilbahnanlagen,
- ortsfeste Einrichtungen und Anlagen für den öffentlichen Personenverkehr,
- Innenräume und Einrichtungen in öffentlichen Gebäuden oder öffentlich zugänglichen Privatgebäuden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für ordentliche Instandhaltungsarbeiten. Bei geringfügigen Arbeiten sind alle Maßnahmen zur Verbesserung der Nutzbarkeit der betroffenen Räume oder Bereiche zu treffen; auf alle Fälle ist, beschränkt auf die jeweils geplante Arbeit, zu gewährleisten, dass Zugang und Nutzung mühelos sind.
(3) In Wohngebäuden, mit Ausnahme jener des sozialen Wohnbaus, gilt diese Verordnung für das gesamte Gebäude nur im Falle einer Gesamtsanierung.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für Technikräume, zu denen nur Fachpersonal Zugang hat.
(5) Diese Verordnung gilt nicht für jene Teile der als Kasernen oder für einen ähnlichen Zweck genutzten Anlagen und Räume, deren öffentliche Benützung ausdrücklich ausgeschlossen ist.