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In vigore al: 27/05/2016

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Juli 2008, Nr. 321)
Durchführungsverordnung über Gewerbegebiete

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. September 2008, Nr. 36.

Art. 8 (Zuweisung der Liegenschaften)

(1) Ist es nicht möglich, das Eigentumsrecht zuzuweisen, oder erachtet es die zuweisende Körperschaft aufgrund von Überlegungen bezüglich der vom Zuweisungsbegünstigten beabsichtigten Tätigkeit und der voraussichtlichen Nutzung der Liegenschaft für nicht zweckmäßig, werden die Liegenschaften mit Überbaurecht, in Miete oder in Konzession zugewiesen.

(2) Die Dauer des Überbaurechtes, des Miet- oder des Konzessionsvertrages wird im Zuweisungsbeschluss festgelegt, und zwar so, wie mit dem Zuweisungsbegünstigten vereinbart.

(3) Die Verpflichtungen laut Artikel 49ter des Landesraumordnungsgesetzes laufen ab Fassung des Zuweisungsbeschlusses, auch für den Fall, dass nach der Zuweisung und vor Ablauf der Verpflichtungszeit das volle Eigentum zugewiesen wird.

(4) Der jährliche Zins für die Zuweisung der Liegenschaft in Miete oder in Konzession wird aufgrund einer Schätzung des Landesschätzamtes festgelegt. Die Vergütung für die Zuweisung mit Überbaurecht kann als einmaliger Betrag oder als jährlicher Zins festgelegt werden. Das Ausmaß dieser Beträge wird vom Landesschätzamt unter Berücksichtigung der Dauer des Rechtes und der Eigenschaften der Fläche festgelegt. Der jährliche Zins für die Zuweisung in Miete, in Konzession oder mit Überbaurecht wird jährlich im Ausmaß von 0,75 Prozent des ISTAT-Indexes aufgewertet.

(5) Im Falle der Zuweisung mit Überbaurecht werden die Sanktionen auf Grundlage des Wertes dieses Rechtes im Verhältnis zum Eigentumsrecht berechnet. Der entsprechende Parameter wird im Zuweisungsbeschluss festgelegt.

(6) Nach Ablauf der zwanzigjährigen Frist laut Artikel 49ter Absatz 1 des Landesraumordnungsgesetzes wird auf Anfrage des Interessierten und aufgrund einer Unbedenklichkeitserklärung der für das Gewerbegebiet zuständigen Verwaltungsstruktur die Löschung der Anmerkung beantragt.

(7) Vor Ablauf der zwanzigjährigen Frist laut Artikel 49ter Absatz 1 des Landesraumordnungsgesetzes kann die Anmerkung mit Beschluss der für das Gewerbegebiet zuständigen Körperschaft gelöscht werden, falls die Liegenschaft veräußert und die für den Verkauf vorgesehenen Sanktionen entrichtet worden sind.

(8) Im Falle der Zuweisung ohne Enteignung laut Artikel 46 Absatz 3 des Landesraumordnungsgesetzes, werden die allfälligen Sanktionen auf Grundlage des Zuweisungspreises, welcher für die Zuweisungen ins Eigentum vorgesehen ist, berechnet.

(9) Sollte der Durchführungsplan zwecks Optimierung der rationellen Nutzung des Gewerbegebietes innerhalb desselben die Verlegung einer bestehenden Straße, die im Eigentum der Gemeinde oder des Landes steht, auf ein anderes Grundstück vorsehen, das im Eigentum eines Zuweisungs- oder Ansiedlungsbegünstigten steht, werden diese beiden Grundstücke gleichwertig getauscht.4)

4)
Art. 8 Absatz 9 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 7. Oktober 2010, Nr. 35.