Kundgemacht im A.Bl. vom 18. Dezember 2007, Nr. 51.
(1) In dieser Verordnung versteht man unter "digitaler Unterschrift" eine besonders geeignete Art von elektronischer Unterschrift, die auf einem in zweifacher Ausfertigung bestehenden System von asymmetrischen Schlüsseln gründet, wobei einer davon öffentlicher und der andere privater Natur ist. Dies ermöglicht dem Inhaber mit Hilfe des privaten Schlüssels und dem Empfänger mit Hilfe des öffentlichen Schlüssels jeweils die Herkunft und die Vollständigkeit eines elektronischen Dokumentes bzw. einer Gesamtheit von elektronischen Dokumenten zu überprüfen.
(2) Für die digitale Unterschrift der von dieser Verordnung vorgesehenen elektronischen Buchhaltungsdokumente werden die Bestimmungen laut 2. Abschnitt, 2. Teil des gesetzesvertretenden Dekrets vom 7. März 2005, Nr. 82, angewandt.