Kundgemacht im A.Bl. vom 18. Dezember 2007, Nr. 51.
(1) Die Rechtfertigungsunterlagen der verwaltungsgerichtlichen Rechnungslegung werden im Sinne von Artikel 633 des königlichen Dekrets vom 23. Mai 1924, Nr. 827, für einen Zeitraum von zehn Jahren beim Schatzmeister aufbewahrt und der verwaltungsgerichtlichen Rechnungslegung nicht beigelegt. Falls der Rechnungshof die Rechtfertigungsunterlagen anfordert, wird der Schatzmeister diese über das Land auf magnetischem Datenträger aushändigen.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.