In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

g) Dekret des Landeshauptmannsvom 22. Oktober 2007, Nr. 561)
Durchführungsverordnung zum Landschaftsschutzgesetz

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 11. Dezember 2007, Nr. 50.

Art. 1 (Landschaftliche Unterschutzstellung)      delibera sentenza

(1)  Bestandteile der landschaftlichen Unterschutzstellung laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, in der Folge als Landesgesetz bezeichnet, sind:

  1. der erläuternde Bericht,
  2. die Durchführungsbestimmungen,
  3. die kartographischen Anlagen im Maßstab 1: 10.000 oder 1: 5.000, und wenn es für notwendig erachtet wird, in größerem Maßstab bis 1: 100.

(2)  Die landschaftliche Unterschutzstellung kann urbanistische Vorschriften enthalten.

(3)  Die landschaftliche Unterschutzstellung hat zeitlich unbegrenzte Gültigkeit.

(4) Die im Zuge der Digitalisierung neu aufbereiteten kartografischen Unterlagen zu bestehenden Unterschutzstellungen werden vom Vorsitzenden der Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung genehmigt, welcher deren Übereinstimmung mit den Originalkarten bestätigt. 2)

(5)  Änderungen erfolgen nach dem für die Unterschutzstellung vorgeschriebenen Verfahren.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 37 del 13.02.2008 - Piano paesaggistico - possibile coordinamento con interessi di altra natura (ad es. urbanistici)
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 277 vom 28.09.1998 - Gegenstand des Schutzes und Inhalt des UnterschutzstellungsdekretesEintragung einer Aufstiegsanlage auf dem Wege der Abänderung des Gebietsplanes
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 276 del 28.09.1998 - Piano e decreto di vincolo paesaggistico - possono contenere prescrizioni urbanistiche
2)
Art. 1 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 11. Februar 2014, Nr. 3.

Art. 2 (Landschaftsschutzermächtigung)

(1)  Die Projekte, die der Landesbehörde für Landschaftsschutz übermittelt werden, müssen den tatsächlichen Zustand vor Ort wiedergeben und den Vorschriften des Bauleitplanes, der landschaftlichen Unterschutzstellung und der Gemeindebauordnung entsprechen. Andernfalls wird der Akt ohne landschaftliche Bewertung an die betroffene Gemeinde zurückgestellt. In diesem Fall kann der Bürgermeister keine Ermächtigung erteilen.

(2) 3)

(3)  Ist für die Bearbeitung der Anträge um Erteilung der Landschaftsschutzermächtigung die Anforderung zusätzlicher Unterlagen erforderlich, beginnt die Frist für die Entscheidung ab dem Zeitpunkt neu zu laufen, an dem die Landesbehörde für Landschaftsschutz diese erhalten hat.

(4)  Wenn in der Ermächtigung die Hinterlegung einer Kaution vorgeschrieben wird, so kann mit den Arbeiten nicht vor der Hinterlegung des festgesetzten Betrages, auch in Form einer Bankbürgschaft, begonnen werden.

3)
Art. 2 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 4 Absatz 3 des D.LH. vom 11. Februar 2014, Nr. 3.

Art. 3 (Gemeindebaukommission)

(1)  In der Tagesordnung der Gemeindebaukommission müssen die betroffenen Katasterparzellen, die Widmung der von den geplanten Eingriffen betroffenen Fläche im Bauleitplan und im Landschaftsplan der Gemeinde, die eventuell bestehende und neu zu errichtende Baumasse, unter Angabe der Baudichte, der Höhe des Gebäudes und der Anzahl der Stockwerke, angeführt sein.

Art. 4 (Weiterleitung von Projekten an die Landesbehörde für Landschaftsschutz)

(1)  Alle Varianten zu Projekten, die von der Landesbehörde für Landschaftsschutz überprüft wurden, sowie alle in Folge eingereichten Projekte, die dasselbe Bauvorhaben oder denselben Standort betreffen, müssen an die Landesbehörde weitergeleitet werden.

(2)  Nach Ablauf der von Artikel 8 Absatz 4 des Landesgesetzes vorgesehenen Frist steht die Entscheidungsbefugnis dem Bürgermeister zu, auch wenn die Weiterleitung des Projekts zwingend war.

Art. 5 (Schlägerung von Bäumen)  

(1)  Die Ermächtigung im Sinne von Artikel 11 des Landesgesetzes ist vorgeschrieben:

  1. für einzelne Bäume, wenn sie eine Höhe von über 20 m oder einen Stammdurchmesser auf 1,30 m vom Boden von über 50 cm erreicht haben, mit Ausnahme der Kern- und Steinobstbäume,
  2. in den von den Baumschutzsatzungen der Gemeinden vorgesehenen Fällen.

Art. 6 (Entschädigung in Geld)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 7 wird die Entschädigung in Geld gemäß Artikel 21 des Landesgesetzes wie folgt festgesetzt:

  1. Sie entspricht in der Regel 50 Prozent der geschätzten Kosten zur Durchführung der widerrechtlichen Arbeiten. Die Schätzung dieser Kosten erfolgt auf der Grundlage der Preisliste, welche die Fachkommission jährlich im Sinne des Landesgesetzes vom 19. November 1993, Nr. 23, in geltender Fassung, genehmigt, oder auf der Grundlage der amtlichen Richtpreisverzeichnisse für Hoch- und Tiefbauarbeiten.
  2. Bei Gebäuden entspricht sie 50 Prozent der Baukosten je Kubikmeter für den Wohnungsbau, so wie halbjährlich von der Landesregierung festgelegt.
  3. Bei Gebäuden mit landwirtschaftlicher Zweckbestimmung oder für unterirdisches Volumen entspricht sie 25 Prozent der Baukosten je Kubikmeter für den Wohnungsbau, so wie halbjährlich von der Landesregierung festgelegt.
  4. Bei Eingriffen an Gebäuden, die weder als überdachte Fläche noch als Baumasse messbar sind, beträgt sie 1.000,00 Euro.

(2)  Bei widerrechtlichen Eingriffen im Bereich von Naturparken, Biotopen, Naturdenkmälern oder großräumigen Landschaftsschutzgebieten wird das Ausmaß der nach Absatz 1 festgesetzten Entschädigung um 50 Prozent erhöht. 4)

4)
Art. 6 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 18. Jänner 2016, Nr. 4.

Art. 7 (Ersatzpflanzung)

(1)  Im Falle der nicht bewilligten Schlägerung oder der groben Beschädigung von Gehölzen, die den Weiterbestand der Pflanze gefährdet oder deren Aufbau gravierend verändert, wird im Sinne von Artikel 21 des Landesgesetzes die Durchführung einer Ersatzpflanzung angeordnet. Der zur Ersatzpflanzung Verpflichtete muss auch das Aufkommen und den Weiterbestand der Pflanzen gewährleisten.

(2)  Neben der Pflicht zur Ersatzpflanzung besteht auch die Pflicht, eine Entschädigung in Geld zu zahlen. Der entsprechende Betrag wird vom örtlich zuständigen Forstinspektorat in einer Höhe von 70 Prozent des Wertes der gefällten Gehölze festgesetzt, welcher gemäß Anhang A ermittelt wird.

(3)  Sofern die gebietsmäßig betroffene Gemeinde über eigene Ämter oder Dienststellen zur Pflege und Instandhaltung öffentlicher Grünanlagen verfügt, setzen die Leiter derselben die Geldentschädigung laut Absatz 2 fest.

(4)  Ist die Durchführung einer Ersatzpflanzung aus objektiven Gründen nicht möglich, wird die Entschädigung in Geld mit 100 Prozent des gemäß Anhang A ermittelten Gehölzwerts festgesetzt.

Art. 8 (Kommission für den Landschaftsfonds)

(1) Die Kommission für den in Artikel 18/bis des Landesgesetzes vorgesehenen Landschaftsfonds wird von der Landesregierung ernannt; sie besteht aus:

  1. dem Direktor/der Direktorin der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung, der/die den Vorsitz führt,
  2. einer Person in Vertretung der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung,
  3. einer Person, die vom auf Landesebene repräsentativsten Verband für Heimatpflege benannt wird,
  4. einer Fachperson im Bereich Naturwissenschaften. 5)

(2) Die Zusammensetzung der Kommission muss der Stärke der Sprachgruppen entsprechen, die aus der letzten allgemeinen Volkszählung in Südtirol hervorgeht, vorbehaltlich der Zugangsmöglichkeit für Angehörige der ladinischen Sprachgruppe. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt. Den stellvertretenden Vorsitz übernimmt der Direktor beziehungsweise die Direktorin des Verwaltungsamts für Landschaft und Raumentwicklung. 6)

(3)  Die fachliche Bearbeitung und Berichterstattung in der Kommission wird durch das zuständige Amt der Landesabteilung Natur,  Landschaft  und Raumentwicklung  und, sofern es sich um den Bereich des Ensembleschutzes handelt, durch eine Vertretung des Sachverständigenbeirates für Ensembleschutz gewährleistet. 7)

(4)  Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit aller Kommissionsmitglieder notwendig. 8)

5)
Art. 8 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 18. Jänner 2016, Nr. 4.
6)
Art. 8 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 18. Jänner 2016, Nr. 4.
7)
Art. 8 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 3 Absatz 2 des D.LH. vom 18. Jänner 2016, Nr. 4.
8)
Art. 8 wurde zuerst durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 18. September 2012, Nr. 31, und dann durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 11. Oktober 2012, Nr. 34, so ersetzt.

Art. 9 (Aufhebung)

(1)  Aufgehoben werden:

  1. das Dekret des Landeshauptmanns vom 21. April 1960, Nr. 24,
  2. das Dekret des Landeshauptmanns vom 15. September 1960, Nr. 48,
  3. das Dekret des Landeshauptmanns vom 16. September 1964, Nr. 64,
  4. das Dekret des Landeshauptmanns vom 12. Februar 1975, Nr. 5, in geltender Fassung.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

Anlage A (Art. 7)

Determinazione del valore delle piante legnose

(1)  Der Wert der widerrechtlich gefällten oder beschädigten Gehölze ergibt sich aus den Beträgen laut Tabelle 1 multipliziert mit den Koeffizienten aus den Tabellen 2 und 3. Änderungen und Ergänzungen der Tabelle 1 werden mit Beschluss der Landesregierung auf Vorschlag der Landesabteilung Natur, Landschaft  und Raumentwicklung  genehmigt  9)

Tabelle 1

Laubbäume/Latifoglie

Art/Specie

Euro

Acer (Ahorn/Acero)

85,00

Aesculus (Rosskastanie/Ippocastano)

150,00

Alnus (Erle/Ontano)

80,00

Betula (Birke/Betulla)

50,00

Carpinus (Hainbuche/Carpino)

105,00

Castanea (Kastanie/Castagno)

185,00

Catalpa (Trompetenbaum/Catalpa)

180,00

Fagus (Buche/Faggio)

105,00

Fraxinus (Esche/Frassino)

150,00

Juglans (Nussbaum/Noce)

180,00

Liquidambar (Amberbaum/Liquidambar)

180,00

Liriodendron (Tulpenbaum/Albero dei Tulipani)

125,00

Magnolia (Magnolie/Magnolia)

250,00

Platanus (Platane/Platano)

130,00

Popolus (Pappel/Pioppo)

160,00

Prunus-Arten/Specie

125,00

Quercus (Eiche/ Quercia)

90,00

Robinia (Robinie/ Robinia)

105,00

Salix (Weide/ Salice)

100,00

Sophora (Schnurbaum/Sofora)

150,00

Sorbus-Arten/Specie

150,00

Tilia (Linde/Tiglio)

150,00

Ulmus (Ulme/Olmo)

120,00

andere Laubgehölze/altre latifoglie

140,00

 

 

Nadelbäume/Resinose

Art/Specie

Euro

Abies (Tanne/Abete)

130,00

Cedrus (Zeder/Cedro)

190,00

Chamaecyparis (Scheinzypresse/Cipresso)

130,00

Gingko (Gingko/Gingko)

130,00

Larix (Lärche/Larice)

125,00

Picea (Fichte/Abete)

130,00

Pinus (Kiefer/Pino)

170,00

Sequoiadendron (Mammutbaum/Sequoia)

250,00

Taxodium (Sumpfzypresse/ Cipresso)

100,00

Taxus (Eibe/Tasso)

250,00

andere Nadelgehölze/ altre resinose

160,00

Tabelle 2

 

Gesundheitszustand
Stato fitosanitario

gut
buono

mittelmäßig
medio

schlecht
cattivo

Standort
Posizione

 

 

 

im Landschaftsplan ausgewiesene Gärten- und Parkanlagen/ Geschützte Grünanlagen

Giardini e parchi/zone di verde protetto individuati nel piano paesaggistico

10

7

3

Verkehrsflächen

aree per la viabilità

9

6

2

Baugebiete

Insediamenti

8

5

2

Landwirtschaftsgebiet

Verde agricolo

7

4

1

Tabelle 3

Stammdurchmesser
diametro del fusto

Koeffizient
coefficiente

bis/fino a 50 cm

2

bis/fino a 100 cm

5

mehr als/più di 100 cm

10

 

9)
Anlage A Ziffer 1 wurde so geändert durch Art. 3 Absatz 2 des D.LH. vom 18. Jänner 2016, Nr. 4.
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