(1) Der Kunde darf weder das Wasser weiterverkaufen, noch Entnahmen ohne Zähler vornehmen, außer im Brandfall oder bei Feuerwehrübungen, noch Ableitungen mit Schläuchen aus öffentlichen Brunnen durchführen, andernfalls wird vom Betreiber die Lieferung gemäß Artikel 11 eingestellt oder reduziert.