(1) Jeder Betreiber muss sich mit einem Fernüberwachungs- und Fernwirksystem ausrüsten.
(2) Die Daten werden an den Meldekopf des Wasserwerks übermittelt. Die Fernüberwachungs- und Fernwirkanlagen:
(3) Der Betreiber muss dem Landesamt für Gewässernutzung jährlich folgende Betriebsdaten übermitteln: