(1) Die Schule kann für spezielle Vorhaben, die vom Schulprogramm und den entsprechenden Durchführungsplan vorgesehen sind, Werkverträge mit Experten abschließen.
(2) Um die Qualität der Leistung zu garantieren, legt der Schulrat nach Anhören des Lehrerkollegiums in der Schulordnung die Verfahren und Kriterien für die Wahl des Vertragspartners fest und bestimmt die Höchstgrenze der Ausgaben, nach Maßgabe der Art des Vorhabens und des verlangten beruflichen Einsatzes.