(1) Zusätzlich zu den Befugnissen laut Artikel 7 des Landesgesetzes vom 18. Oktober 1995, Nr. 20, in geltender Fassung, betreffend die Mitbestimmungsgremien der Schulen, obliegt es dem Schulrat, in folgenden Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen:
(2) Der Schulrat beschließt die Festlegung der Kriterien und Grenzen für die Durchführung folgender Geschäftstätigkeiten seitens des Direktors oder der Direktorin:
(3) In den im Absatz 1 speziell angeführten Fällen ist die Ausübung der Verwaltungsaufgaben von einem Beschluss des Schulrates abhängig. In diesen Fällen kann der Direktor oder die Direktorin, ohne Ermächtigung seitens des Schulrates, nicht zurücktreten, verzichten oder einem Vergleich nachkommen. In allen anderen Fällen kann der Direktor oder die Direktorin zurücktreten, verzichten oder einem Vergleich nachkommen, sofern dies dem Interesse der Schule entspricht.