Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Der Auftraggeber kann Bauarbeiten und Lieferungen, die nicht im Vertrag inbegriffen sind, in Regie durchführen und vom Auftragnehmer verlangen, dass dieser gegen rechtsgültige Quittung die vom Bauleiter festgestellten und schriftlich ausgewiesenen Beträge bevorschusst. Eine Abschrift der Zahlungsanweisung wird an den Projektsteuerer weitergeleitet.
(2) Auf die geleisteten Vorschusszahlungen zahlt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die entsprechenden Zinsen auf Basis des europäischen Eckzinses Euribor zuzüglich der gesetzlichen Zinsen, und zwar für die Zeit von der Vorschussleistung bis zur Rückerstattung der geleisteten Vorschusszahlung.
(3) Die zu Lasten des Auftragnehmers gehenden Vorschusszahlungen dürfen 5 Prozent des Auftragswertes nicht überschreiten, außer wenn sich der Auftragnehmer zu weiteren Vorschusszahlungen bereit erklärt.