Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 5. Juni 2001, Nr. 23.
(1) Die Fischereilizenz enthält die Angaben über die persönlichen Daten des Inhabers sowie über den Fischerschein, sofern erworben.
(2) Bei Verlust oder Beschädigung der Fischereilizenz stellt das Amt auf schriftlichen Antrag des Inhabers ein entsprechendes Duplikat aus; im Gesuch ist der Grund des Dokumentverlustes anzugeben.