(1) In der Unbewohnbarkeitserklärung sind die Gründe laut den Artikeln 3, 4 und 5 anzugeben, die das Ausstellen der Unbewohnbarkeitserklärung rechtfertigen.
(2) Im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 werden die Räume dann für unbewohnbar erklärt, wenn alle drei darin angegebenen Mängel oder zumindest zwei dieser Mängel und der in Artikel 4 Absatz 2 angegebene Mangel vorliegen.
(3) Die Unbewohnbarkeit darf nicht erklärt werden, wenn die festgestellten Mängel durch ordentliche Instandhaltungsmaßnahmen behoben werden können. 3)
(4) Die Unbewohnbarkeit darf nicht erklärt werden, wenn die festgestellten Mängel durch außerordentliche Instandhaltungsmaßnahmen laut Artikel 10 Absätze 2 und 3 der 1. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, genehmigt mit Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, behoben werden können, deren Wert auf Grund einer überschlägigen Schätzung der Kommission laut Artikel 130 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, 30 Prozent der gesetzlichen Baukosten der Wohnung oder der als unbewohnbar zu erklärenden Räume nicht übersteigt. 4)