(1) Für jedes Familienmitglied laut Artikel 44 des Gesetzes, einschließlich des Antragstellers, werden zwei Punkte zuerkannt.
(2) Für alleinerziehende Personen werden zwei zusätzliche Punkte zuerkannt.
(3) Kinder, die nach der Vorlage des Gesuches, aber vor der endgültigen Zulassung geboren werden, werden als Familienmitglieder gezählt.