(1) Dem Gesuch um Ermächtigung aufgrund der UVP sind folgende Unterlagen beizulegen und bei der Landesagentur für Umwelt und Arbeitsschutz (Umweltagentur) einzureichen:
- a) Umweltverträglichkeitsstudie (UVS),
- b) Projekt samt Unterlagen, die in den einschlägigen Bestimmungen des Landes vorgeschrieben sind,
- c) die notwendigen kartographischen und fotografischen Unterlagen.
(2) Die UVS und die Projektunterlagen, die mit einem Inhaltsverzeichnis zu versehen sind, müssen von den jeweiligen Technikern bzw. Experten verfaßt und unterschrieben sein.
(3) Die UVS und die Projektunterlagen sind in fünffacher Ausfertigung einzureichen, für jede vom Vorhaben betroffene Gemeinde ist eine zusätzliche Kopie vorzulegen.
(4) Falls die eingereichten Unterlagen nicht vollständig sind oder nicht die in den vorhergehenden Absätzen angeführten Angaben enthalten, setzt die UVP-Arbeitsgruppe eine angemessene Verfallsfrist, um diese zu ergänzen. Werden die Unterlagen nicht termingerecht nachgereicht, wird das Verfahren eingestellt. Auf begründeten Antrag des Projektträgers kann die UVP-Arbeitsgruppe eine Frist gewähren.
(5) Der Projektträger muß, falls er Bestandteile des Projektes aufgrund von Industrie- oder Wirtschaftsgeheimnissen schützen will, diese gesondert in einem eigenen Bericht anführen und darum ansuchen, daß dieser nicht gemäß Artikel 6 des Landesgesetzes vom 24. Juli 1998, Nr. 7, bekanntgemacht wird.