Kundgemacht im A.Bl. vom 20. April 1999, Nr. 19.
(1) Die Bestimmungen laut vorliegender Verordnung sind ab dem ersten Ausbildungsjahr des dreijährigen Lehrgangs im Bildungsjahr 1998/99 wirksam.
Vorliegendes Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, muß die enthaltenen Bestimmungen befolgen und für deren Befolgung sorgen.