Kundgemacht im A.Bl. vom 9. August 1994, Nr. 36.
(1) Um der jeweiligen Verwaltung die Möglichkeit zu geben, die Bürger zu informieren, die unerläßlichen Dienste zu organisieren und um außerdem den Versuch einer gütlichen Beilegung des Konfliktes zu ermöglichen und den Bürgern die Möglichkeit zur Benützung von Ersatzdiensten zu schaffen, muß der Streik der Verwaltung wenigstens 15 Tage vorher angekündigt werden. In der Streikankündigung müssen die Dauer und die vom Streik betroffenen Personalkategorien angegeben werden.
(2) Im Falle eines Generalstreiks auf gesamtstaatlicher Ebene, der die gesamte Arbeitswelt betrifft, ist die in Absatz 1 vorgesehene Ankündigung nicht erforderlich. Falls der gesamtstaatliche Streik nur den öffentlichen Dienst betrifft, können die Gewerkschaftsorganisationen des Landespersonals sich dem Streik durch eine entsprechende Ankündigung anschließen, die der Verwaltung innerhalb des zweiten Tages nach der Ankündigung des gesamtstaatlichen Streiks und jedenfalls spätestens 13 Tage vor dem Streik zukommen muß.
(3) Die Verwaltung ist verpflichtet, die Bürger über die Presse spätestens fünf Tage vor Streikbeginn über die vom Streik betroffenen Dienste und über die zur Verfügung stehenden Ersatzdienste zu informieren.