(1)Das Finanzjahr beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres. Die jährliche Finanzgebarung der Schulen erfolgt aufgrund eines Haushaltsvoranschlages.
(2)Die Finanzgebarung der Schulen erfolgt in Form des Kompetenzhaushaltes und muss sich an die Kriterien der Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit halten. Dabei befolgt sie die Grundsätze der Transparenz, Jährlichkeit, Allgemeinheit, Vollständigkeit, Einheitlichkeit, Wahrhaftigkeit und des finanziellen Gleichgewichtes.22)