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In vigore al: 27/05/2016

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 28. Oktober 1994, Nr. 491)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 12. Juli 1975, Nr. 35 betreffend die Regelung des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Jänner 1995, Nr. 4.

Art. 25 (Arbeiten im Zusammenhang mit einer Wassernutzung und der Übertragung und Verteilung der elektrischen Energie)

(1) Bauwerke für Wasserab- oder - einleitungen sowie Überquerungen und Besetzungen von öffentlichem Wassergut des Landes, die mit der Nutzung von öffentlichen Gewässern zusammenhängen, werden direkt mit den entsprechenden Anerkennungsdekreten, Ermächtigungen oder Konzessionen genehmigt, während die Genehmigung für die Überquerungen des genannten Domänengutes mit Elektroleitungen und die Errichtung von entsprechendem Zubehör innerhalb der Bannstreifen, in die im Sinne des vereinheitlichten Textes vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, erlassenen Maßnahmen eingebaut werden.

(2) Allfällige vom Sonderbetrieb auferlegte Vorschriften wasserbaulicher Natur werden in die jeweiligen Konzessionsakte übertragen. 10)

10)

Art. 25 wurde ersetzt durch Art. 3 des D.LH. vom 7. Jänner 1997, Nr. 1.