In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 27/05/2016

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 28. Oktober 1994, Nr. 491)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 12. Juli 1975, Nr. 35 betreffend die Regelung des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung

Visualizza documento intero
1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Jänner 1995, Nr. 4.

Art. 11 (Dauer und Erneuerung der Bewilligung)

(1) Die Bewilligung für Besetzung und Pacht hat eine Höchstdauer von 30 Jahren und kann nach ihrem Ablauf auf Antrag des Betroffenen ohne weitere Unterlagen erneuert werden, sofern keine Änderung der Eigentumsverhältnisse und der dazugehörigen Anlagen eingetreten ist.

(2) Die Erneuerung setzt ein positives Gutachten des Sonderbetriebes voraus und wird mit Dekret des für den Sachbereich zuständigen Regierungsmitgliedes erlassen.

(3) Die Gültigkeit der Bewilligung für eine Überquerung erlischt, sobald der Betrieb oder die Führung der Anlage oder der Einrichtung aufgelassen wird, was dem Sonderbetrieb mitgeteilt werden muß. Dieser veranlaßt die Annullierung der Bewilligung und ordnet, falls erforderlich, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes an.

(4) Die in den laufenden Bewilligungen für eine Überquerung vorgesehenen Verfallsfristen sind aufgehoben. 2)

2)

Art. 11 wurde geändert durch Art. 1 des D.LH. vom 10. Dezember 1999, Nr. 66.