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In vigore al: 27/05/2016

i) Dekret des Landeshauptmanns vom 4. März 1993, Nr. 81)
Durchführungsverordnung über die Ausbildung zum Diplom-Zahnarztassistenten (Fachkraft)

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 18. Mai 1993, Nr. 22.

Art. 1 (Zielsetzung)

(1) Der Diplom-Zahnarztassistent ist eine Fachkraft, die zahnärztliche Hilfsdienste leistet.

(2) Ziel der Ausbildung zum Diplom-Zahnarztassistenten ist es, die Kenntnisse zu vermitteln, die dazu befähigen, dem Dentisten und dem Zahnarzt bei der Behandlung des Patienten am Zahnarztstuhl zu assistieren.

(3) Der Diplom-Zahnarztassistent bereitet den Behandlungsplatz und das Material, das bei den zahnärztlichen Eingriffen verwendet wird, vor; er darf Behandlungen nicht selbständig durchführen, sondern nur dem Dentisten und dem Zahnarzt zur Hand gehen.

(4) Der Diplom-Zahnarztassistent hat die Aufgabe, die Patienten zu empfangen, Vormerkungen vorzunehmen und die Patientenkartei zu führen.

Art. 2 (Schule für Diplom-Zahnarztassistenten)

(1) Die Schule für Diplom-Zahnarztassistenten gliedert sich in zwei Kurstypen: den Kurstyp A und den Kurstyp B.

(2) Der Kurstyp A ist für Personen vorgesehen, die bereits in einer zahnärztlichen Praxis Assistenz-Aufgaben erfüllen.

(3) Der Kurstyp B ist für Personen vorgesehen, die noch keine einschlägigen Kenntnisse besitzen.

Art. 3 (Zusammenarbeit mit den Gesundheitsdiensten)

(1) Die Sanitätseinheiten stellen der Schule für Diplom-Zahnarztassistenten alle für die Ausbildungstätigkeit notwendigen Dienste und Einrichtungen zur Verfügung.

Art. 4 (Schulorgane)

(1) Mit der Leitung der Schule wird ein Arzt, vorzugsweise mit Fachausbildung in Zahn- und Kieferheilkunde, oder ein Zahnarzt beauftragt.

(2) Der Schulleiter wird von einem Lehrassistenten unterstützt, der das Praktikum koordiniert und die diesbezüglichen Leistungen der Teilnehmer bewertet.

(3) Der Sekretär der Schule erledigt die Verwaltungsarbeit und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse des Leitungsgremiums.

(4) Als Lehrkräfte können folgende Personen beauftragt werden:

  • a)  Ärzte mit Berufsbefähigung und Erfahrung im betreffenden Unterrichtsfach,
  • b)  andere Fachkräfte mit besonderer Vorbereitung in den betreffenden Unterrichtsfächern und in den einschlägigen Techniken.

(5) Die Lehrerkonferenz setzt sich zusammen aus den Lehrkräften und dem Schulleiter als Vorsitzendem.

Art. 5 (Leitungsgremium)

(1) Die didaktische Leitung der Schule ist einem Leitungsgremium anvertraut, das aus folgenden Mitgliedern zusammengesetzt ist:

  • a)  dem Schulleiter als Vorsitzendem,
  • b)  einem Beamten des Landesamtes für die Ausbildung des Sanitätspersonals und für die Gesundheitserziehung, der vom zuständigen Landesrat ernannt wird,
  • c)  einem Vertreter der Einrichtung, die eventuell mit der Führung der Schule betraut ist,
  • d)  mit Lehrassistenten.

(2) Das Leitungsgremium tritt in regelmäßigen Abständen zusammen, um den Informationsaustausch zu ermöglichen. Es wird vom Schulleiter einberufen.

(3) An den Sitzungen des Leitungsgremiums nehmen mit beratender Stimme jeweils die Lehrkräfte teil, für welche die Tagesordnungspunkte von Belang sind.

(4) Das Leitungsgremium hat folgende Funktionen:

  • a)  es ernennt die Lehrkräfte,
  • b)  es legt fest, wo und wie das Praktikum durchgeführt wird,
  • c)  es macht die zwei Lehrkräfte für die Kommission der Diplomprüfung namhaft,
  • d)  es arbeitet Vorschläge organisatorischer und didaktischer Natur aus,
  • e)  es ergreift Disziplinarmaßnahmen, und zwar einschließlich des Ausschlusses der Schüler vom Schulbesuch,
  • f)  es ergreift jede andere Maßnahme der Planung, der Organisation und der Unterrichtsgestaltung, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Schulleitung fällt.

(5) Das Leitungsgremium beschließt mit Mehrheit der von den effektiven Mitgliedern abgegebenen Stimmen.

Art. 6 (Voraussetzungen für den Schulbesuch)

(1) Die Schule für Diplom-Zahnarztassistenten können Bürger der EG-Staaten und Nicht-EG-Bürger, die in Südtirol ordnungsgemäß ihren Wohnsitz haben, besuchen; Voraussetzung dafür ist, daß sie:

  • a)  für den Kurstyp A:
    • 1.  nachweisen, daß sie bereits zwei Jahre in einer zahnärztlichen Praxis hauptberuflich gearbeitet haben,
    • 2.  mindestens sechzehn Jahre alt sind,
    • 3.  körperlich und geistig geeignet sind, den Beruf auszuüben.
  • b)  für den Kurstyp B:
    • 1.  das zweite Schuljahr einer Oberschule positiv abgeschlossen haben oder den Abschluß eines Kurses nachweisen können, dessen Dauer wenigstens zwei Schuljahren an staatlichen Schulen entspricht und der an einer vom Land eingerichteten oder zugelassenen Ausbildungsstätte abgehalten wurde, oder mindestens im Besitz der Bestätigung über die Zulassung zum dritten Jahr eines solchen Kurses sind,
    • 2.  mindestens sechzehn Jahre alt sind,
    • 3.  körperlich und geistig geeignet sind, den Beruf auszuüben.

(2) Italienische Staatsbürger, die in Südtirol ihren Wohnsitz haben, haben Vorrang bei der Zulassung.

(3) In der Ausschreibung des jeweiligen Kurses wird festgelegt, welche Unterlagen dem Ansuchen um Zulassung zum Kurs beizulegen sind.

Art. 7 (Kriterien für die Auswahl der Bewerber)

(1) Die Landesregierung legt die Mindest- und die Höchstzahl der Ausbildungsplätze fest.

(2) Ist die Zahl der Bewerber höher als die Zahl der für den jeweiligen Kurstyp verfügbaren Ausbildungsplätze, so erfolgt die Auswahl aufgrund einer mündlichen und schriftlichen Prüfung oder einer mündlichen oder einer schriftlichen Prüfung allein; Inhalt der Prüfung sind Fragen der Allgemeinbildung, die möglichst den Bereich Hygiene und Gesundheit betreffen.

(3) Die Zulassungsprüfung wird vor einer entsprechenden Kommission abgelegt, die zusammengesetzt ist aus:

  • a)  dem Schulleiter als Vorsitzendem,
  • b)  einer Lehrkraft der Schule,
  • c)  einem Vertreter der Autonomen Provinz Bozen, der von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Landesrat namhaft gemacht wird.

(4) Die Zulassung zur Schule erfolgt nach einer Rangordnung, die aufgrund der Prüfungsergebnisse und des Ausbildungsnachweises erstellt wird; dabei gelten folgende Kriterien:

  • a)  positives Ergebnis bei der mündlichen oder schriftlichen Prüfung: bis zu fünf Punkte,
  • b)  höherer Ausbildungsgrad als für die Zulassung erforderlich: bis zu drei Punkte,
  • c)  letzte Bewertung oder Beurteilung, die aus dem für die Zulassung erforderlichen Ausbildungsnachweis hervorgeht; die Bewertungspunkte werden wie folgt vergeben:
    • 1.  Durchschnitt von sechs Zehnteln: ein Punkt,
    • 2.  Durchschnitt von sieben Zehnteln: zwei Punkte,
    • 3.  Durchschnitt von acht Zehnteln: drei Punkte,
    • 4.  Durchschnitt von neun Zehnteln und zehn Zehnteln: vier Punkte.

(5) Erreichen Kandidaten in der Bewertung Punktegleichheit, wird dem jeweils älteren Bewerber der Vorzug gegeben.

Art. 8 (Lehrplan)

(1) Der Kurstyp A zur Ausbildung zum Diplom-Zahnarztassistenten dauert zwei Jahre. Jedes Kursjahr besteht aus mindestens 200 Stunden theoretischen Unterrichts und aus dem Praktikum.

(2) Das Praktikum laut Absatz 1 besteht in einer vollzeitlichen Beschäftigung des Kursteilnehmers in einem Krankenhaus, in einer einschlägigen öffentlichen Einrichtung oder in einer privaten Zahnarztpraxis.

(3) Der Kurstyp B zur Ausbildung zum Diplom- Zahnarztassistenten dauert zwei Jahre. Jedes Kursjahr besteht aus mindestens 900 Unterrichtsstunden, und zwar aus mindestens 650 Stunden Praktikum und 250 Stunden theoretischem Unterricht.

(4) Die Unterrichtsfächer der Kurse laut den Absätzen 1 und 3 sind:

  • a)  Bereich Verwaltung:
    • 1.  Gesundheitsgesetzgebung,
    • 2.  Buchhaltung und Büroführung,
    • 3.  Allgemeinbildung,
    • 4.  Zweite Sprache,
    • 5.  Informatik,
  • b)  Bereich Hygiene:
    • 1.  Mikrobiologie,
    • 2.  Ökologie, einschließlich der Abfallentsorgung,
    • 3.  Radiologie,
    • 4.  Hygiene,
  • c)  Bereich Gesundheitswesen:
    • 1.  Allgemeine und spezielle Anatomie,
    • 2.  Allgemeine Pathologie,
    • 3.  Orale Pathologie,
    • 4.  Psychologie,
  • d)  Bereich Ergonomik:
    • 1.  Zahntechnische Materialien,
    • 2.  Organisation der zahnärztlichen Praxis,
    • 3.  Photographie,
    • 4.  Zahntechnische Instrumente.

(5) Das Praktikum umfaßt die in Absatz 4 angeführten Fächer.

Art. 9 (Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und Absenzen)

(1) Die Teilnahme am theoretischen Unterricht und am Praktikum ist Pflicht. Das Praktikum muß mindestens einen Monat pro Jahr in einer einschlägigen öffentlichen Einrichtung absolviert werden.

(2) Ein Schüler, der dem theoretischen Unterricht mehr als ein Drittel der insgesamt für ein Kursjahr vorgesehenen Stunden fernbleibt, muß das Jahr wiederholen.

(3) Die wie auch immer begründeten Absenzen müssen unverzüglich unter Angabe der Gründe gerechtfertigt werden; im Krankheitsfalle muß eine ärztliche Bescheinigung dem Schulleiter vorgelegt werden.

(4) Wer dem Praktikum fernbleibt, hat alle versäumten Stunden nachzuholen.

Art. 10 (Wochenstundenplan)

(1) Für den Kurstyp A dürfen der theoretische Unterricht und das Praktikum insgesamt nicht mehr als sechs Wochen umfassen.

(2) Für den Kurstyp B dürfen der theoretische Unterricht und das Praktikum insgesamt nicht mehr als 37 Wochenstunden umfassen.

Art. 11 (Versicherungspflicht)

(1) Die Schüler werden gegen Arbeitsunfälle und gegen Schäden, die sie während des Schulbesuches, einschließlich des Praktikums, Dritten zufügen, versichert.

Art. 12 (Überprüfung des Lernerfolgs)

(1) Jede Lehrkraft führt ein Tagebuch, in dem sie das Programm jeder Unterrichtsstunde festhält.

(2) Die Lehrkräfte stellen regelmäßig durch mündliche oder schriftliche Prüfungen den Lernerfolg der Schüler fest.

(3) Die Benotung der einzelnen Prüfungen erfolgt in Zehnteln.

(4) Die Benotung der einzelnen Prüfungen wird im Register festgehalten und findet bei der Notenabschlußkonferenz ihren Niederschlag.

Art. 13 (Notenabschlußkonferenz und Nachprüfung)

(1) Am Ende des jeweiligen Kursjahres findet eine Notenabschlußkonferenz statt, dabei wird der Durchschnitt der Noten für die in den einzelnen Fächern im Laufe des Kursjahres erbrachten Leistungen errechnet.

(2) Ein Schüler, der nicht einen Durchschnitt von sechs Zehnteln in jedem Fach erreicht hat, wird nicht ins zweite Kursjahr versetzt; erreicht ein Schüler im letzten Kursjahr nicht den vorgeschriebenen Notendurchschnitt, so ist er nicht zur ersten Session der Diplomprüfung zugelassen.

(3) Ein Schüler, der in nicht mehr als drei Fächern eine Benotung von weniger als sechs Zehnteln erhält, ist zu den Nachprüfungen zugelassen, die frühestens einen Monat und spätestens drei Monate nach Ende des Kursjahres abzuhalten sind.

(4) Die Nachprüfungen werden vor einer entsprechenden Kommission abgelegt, die aus dem Schulleiter als Vorsitzendem und drei Lehrkräften besteht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Ein Schüler, der zweimal hintereinander nicht versetzt wird oder zweimal bei der Diplomprüfung scheitert, muß die Schule verlassen.

(6) Der Schulleiter kann mit Zustimmung des Lehrkörpers eine außerordentliche Session der Nachprüfungen für jene Schüler festsetzen, die zur ordentlichen Session aus nachweislich schwerwiegenden Gründen nicht antreten konnten.

Art. 14 (Diplomprüfung)

(1) Das Ziel zur Erlangung des Befähigungsnachweises wird auf zwei Sessionen anberaumt.

(2) Zur ersten Session sind die Schüler des letzten Kursjahres zugelassen, die bei der Abschlußkonferenz in jedem Fach einen Notendurchschnitt von mindestens sechs Zehnteln erreicht haben. Zur zweiten Session sind jene Schüler zugelassen, die in höchstens drei Fächern diesen Notendurchschnitt nicht erreicht haben.

(3) Voraussetzung für die Zulassung des Schülers zur ersten oder zweiten Session ist außerdem der reguläre Abschluß des Praktikums wobei die vorgeschriebene Mindeststundenzahl einzuhalten ist.

(4) Die Diplomprüfung, die die theoretischen und praktischen Kenntnisse des Schülers feststellen soll, besteht in einer schriftlichen Prüfung über ein Unterrichtsfach nach Wahl der Kommission und aus einer mündlichen Prüfung über den Unterrichtsstoff aller Fächer.

(5) Die Diplomprüfung wird von einer entsprechenden Kommission abgelegt, die von der Landesregierung namhaft gemacht wird; Mitglieder der Kommission sind:

  • a)  der Schulleiter als Vorsitzender,
  • b)  ein Vertreter der Autonomen Provinz Bozen, der von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Landesrat ernannt wird,
  • c)  der Lehrassistent,
  • d)  zwei Lehrkräfte der Schule.

(6) Sekretär der Kommission ist der Schulsekretär.

Art. 15 (Entschuldigtes Fernbleiben)

(1) Das Leitungsgremium kann eine außerordentliche Session der Diplomprüfung für jene Schüler anberaumen, die aus nachweislich schwerwiegenden Gründen in der ersten oder in der zweiten Session an der Prüfung nicht haben teilnehmen können.

Art. 16 (Befähigungsdiplom)

(1) Jedes Mitglied der Prüfungskommission kann zehn Punkte bei der Bewertung der einzelnen Prüfungen abgeben.

(2) Zur Erlassung des Diploms muß der Schüler in jeder der zwei Prüfungen mindestens sechs Zehntel der Kommission zur Verfügung stehenden Gesamtpunktezahl erreichen.

(3) Das Diplom wird vom Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet, und es wird von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Landesrat ausgehändigt.

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