Kundgemacht im A.Bl. vom 4. August 1992, Nr. 32.
(1) Die Schüler, welche nicht mehr als drei ungenügende Leistungen erbracht haben, können in den entsprechenden Fächern eine Nachprüfung ablegen. Falls die Nachprüfung, auch nur in einem Fach, nicht bestanden wird, muß das Schuljahr wiederholt werden.
(2) Jeder Schüler darf nur einmal dasselbe Schuljahr wiederholen.