Kundgemacht im A.Bl. vom 28. August 1990, Nr. 39.
(1) Für die Abwicklung der Verwaltungsarbeiten des Pädagogischen Instituts stellt das Land das erforderliche Verwaltungspersonal im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 30. Juni 1987, Nr. 132) zur Verfügung. Die Auswahl und Zuteilung der Landesbediensteten erfolgt im Einvernehmen mit dem Direktorium des Pädagogischen Instituts.
(2) Das Personal laut Absatz 1 bildet das Sekretariat des Pädagogischen Instituts und erledigt die Arbeiten, die im Rahmen der Verwaltung, der Buchführung und der Abwicklung der Tätigkeitsprogramme anfallen.
Abgedruckt unter Nr. XXXV - C/t.