Kundgemacht im A.Bl. vom 5. Februar 1991, Nr. 6.
(1) Der Leiter der Einrichtung nimmt neben den Aufgaben, die ihm auf Grund seines Berufsbildes und seines Dienstranges obliegen, Verwaltungsaufgaben und Aufgaben organisatorischer Natur wahr, welche einen oder mehrere der folgenden Bereiche umfassen:
(2) Der Leiter besorgt eine oder mehrere der genannten Aufgaben entweder persönlich oder durch Koordinierung des Personals (Bedienerinnen, technische Gehilfen und Verwaltungskräfte), dem diese Aufgaben zugeteilt sind.