(1) Skipisten und Skirouten sind grundsätzlich in der Weise zu markieren, daß der Skifahrer auch bei schlechten Sichtverhältnissen den Verlauf der Streckè erkennen kann, Wenn besondere Umstände es erfordern, sind die Pisten seitlich abzugrenzen. Dies gilt auch bei Engpässen, vor Abschrankungen, bei Abzweigungen oder bei Stellen, an denen Absturzgefahr droht.
- a) Skipisten werden nach ihrem Schwierigkeitsgrad wie folgt markiert und eingestuft:
- 1. leichte Pisten (blau markiert): ihre Neigung darf nicht mehr als 25% Längs- und Quergefälle aufweisen; davon ausgenommen sind kurze Teilstücke in offenem Gelände.
- 2. mittelschwere Pisten (rot markiert): ihre Neigung darf nicht mehr als 40% Längs- und Quergefälle aufweisen; ausgenommen sind kurze Teilstücke in offenem Gelände.
- 3. schwierige Pisten (schwarz markiert): ihre Neigung beträgt mehr als die Maximalwerte der "roten Pisten".
- b) Skirouten werden mit oranger Farbe markiert und nicht nach Schwierigkeitsgraden eingestuft. Skiwege dürfen mit Ausnahme kurzer Teilstücke nicht mehr als 10% Gefälle aufweisen.
(2) Die Markierung nach Schwierigkeitsgraden am Pistenbeginn sowie bei Pistenabzweigungen bzw.-einmündungen hat mit den Markierungszeichen laut UNI-Norm zu erfolgen. Im übrigen Pistenverlauf können auch andere Markierungszeichen verwendet werden, die von dem für Skipisten zuständigen Landesamt als geeignet erklärt werden.
(3) Als Gebots-, Verbots-, Gefahren- und Hinweistafeln sind die Schilder laut UNI-Norm zu verwenden.
(4) Die Markierung und die Beschilderung, die nicht den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen, müssen innerhalb 31. Dezember 1982 ersetzt werden.
(5) Das für Skipisten zuständige Landesamt kann weiters anordnen, daß am Zugang und Abgang der Aufstiegsanlagen an gut sichtbarer Stelle eine Auskunftstafel angebracht wird, aus welcher die von der Anlage betriebenen Skipisten mit Bezeichnung und mit Angabe des Schwierigkeitsgrades hervorgehen. Auf der Auskunftstafel muß weiters angegeben werden, ob die Pisten offen oder gesperrt sind, sowie der Zeitpunkt, an dem die Piste das letzte Mal überprüft wurde.
(6) Nötigenfalls kann das für Skipisten zuständige Landesamt die Anbringung von Wegweisern oder die Entfernung irreführender Beschilderung anordnen. 3)