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In vigore al: 27/05/2016

a) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 31. Juli 1978, Nr. 131)
2. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 3. Jänner 1978, Nr. 1, über die Baurechtsreform

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 22. August 1978, Nr. 41.

Art. 16

(1) Auf Grund der Bestimmungen von Artikel 12 des Landesgesetzes vom 7. Oktober 1974, Nr. 15, i.g.F., sowie von Artikel 14 des Landesgesetzes vom 22. Mai 1978, Nr. 23, kann der Präsident des Wohnbaukomitees im Falle der unmittelbaren Enteignung von Flächen zugunsten der Eingewiesenen die Gewährung des Verlustbeitrages verfügen und die Hinterlegung bzw. die Bezahlung vornehmen, wenn die Eingewiesenen innerhalb von dreißig Tagen nach der Hinterlegungs- oder Zahlungsaufforderung den Nachweis erbringen, daß sie den zu ihren Lasten gehenden Betrag hinterlegt oder ausbezahlt haben.