(1) Die Arbeitsschichten des Personals, das den in Artikel 6 des Landesgesetzes vom 19. Jänner 1976, Nr. 6, erwähnten Diensten zugewiesen ist, werden vom Heimleiter geregelt und eingeteilt. Dabei werden besonders die Bedürfnisse der Kinder berücksichtigt.
(2) Die Möglichkeit direkter Betreuung der Kinder muß durch alle 24 Stunden des Tages gesichert sein.
(3) Den Diensten wird das nötige Fach- und Hilfspersonal zugewiesen, dessen Stundenplan in jeder Woche für die folgende Woche vom Heimleiter erstellt wird. Dieser Stundenplan wird dem Personal wenigstens 48 Stunden vorher durch Aushang an der Anschlagetafel des Heimes mitgeteilt.
(4) Aus dringenden und irgendwie schwerwiegenden Gründen kann der Heimleiter den vorgesehenen Stundenplan auch kurzfristig abändern und die Bediensteten auch anderen Diensten zuweisen.
(5) Grundsätzlich bleiben die Bediensteten jener Abteilung oder jenen Diensten zugewiesen, wie diese im Stundenplan vorgesehen sind, es sei denn, es erwiese sich eine Zuweisung an einen anderen Dienst für kurze Zeit als notwendig.