Kundgemacht im A.Bl. vom 30. Dezember 1975, Nr. 66.
(1) Die Bezüge für die Prüfungskommissionen im Sinne der geltenden gesetzlichen Bestimmungen werden vom Verwaltungsrat der Schule für Berufskrankenpfleger und Röntgentechniker und vom Landesamtsarzt für den allgemeinen Krankenpflegelehrgang liquidiert.