(1) Der Verwaltungsrat, der aus mindestens fünf und höchstens neun Personen besteht, wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt.
(2) An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen der Direktor und der Vertreter des Wissenschaftlichen Beirates ohne Stimmrecht teil.
(3) Der Verwaltungsrat ist das Leitungsorgan der Akademie. Ihm obliegt die ordentliche und außerordentliche Geschäftsführung. Er beschließt die Grundzüge der Wissenschaftspolitik und der Geschäftsführung und trifft die diesbezüglichen Entscheidungen, insbesondere beschließt er über die Jahres- und Mehrjahrespläne sowie den Haushaltsvoranschlag.
(4) Der Verwaltungsrat beschließt außerdem:
- - den Erwerb und die Veräußerung von Immobilien und dinglichen Rechten, die Gewährung von Hypotheken und anderen Sicherheiten zu Lasten der genannten Güter,
- - die Einstellung von Personal außerhalb des vom Verwaltungsrat genehmigten Stellenplans,
- - die Aufnahme von Bankkrediten, insbesondere Darlehen, wenn ein vom Verwaltungsrat für die Befugnisse des Direktors festgesetzter Betrag überschritten wird,
- - sonstige Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, zu deren Vornahme sich der Verwaltungsrat seine vorherige Zustimmung vorbehalten hat.
(5) Die Sitzungen des Verwaltungsrates finden am Sitz der Akademie oder an einem anderen Ort in Südtirol statt, und zwar immer dann, wenn der Präsident dies für notwendig erachtet oder dies die Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder oder das Rechnungsprüferkollegium schriftlich beantragen.
(6) Die Einberufung des Verwaltungsrates erfolgt durch den Präsidenten in schriftlicher Form und ist in der Regel fünf Tage vor dem Sitzungsdatum unter Bekanntgabe von Tagesordnung, Versammlungsort, Tag und Uhrzeit zu versenden. Die Aufnahme weiterer, zu Beginn der Sitzung mündlich vorgetragener Tagesordnungspunkte ist bei Zustimmung aller Anwesenden zulässig.
(7) Der Verwaltungsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit der Anwesenden.
(8) Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der Verwaltungsrat geschäftsführend im Amte. Die Ernennung eines neuen Verwaltungsrates hat anläßlich der ersten darauffolgenden Mitgliederversammlung zu erfolgen.
(9) Legen die Hälfte oder mehr der Mitglieder des Verwaltungsrates ihr Amt nieder oder scheiden aus irgendeinem anderen Grund aus, verfällt der gesamte Verwaltungsrat. In diesem Fall ist unverzüglich die Mitgliederversammlung zwecks Neuwahl aller Mitglieder des Verwaltungsrates einzuberufen.
(10) Der Verwaltungsrat überträgt dem Direktor Befugnisse der ordentlichen Geschäftsführung einschließlich der damit verbundenen Vertretungs- und Zeichnungsrechte.