Veröffentlicht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 30. Dezember 1997, Nr. 60.
(1) Falls sich in einem Einzugsgebiet eine Unterversorgung in der Betreuung ergibt, die dem Fehlen von Kinderärzten zuzuschreiben ist und die Unterversorgung vom Beirat gemäß Artikel 11 festgestellt wurde, kann der Betrieb einem allenfalls bereiten Kinderarzt einen zeitweiligen Auftrag zur Gewährleistung der Betreuung erteilen, wobei den in der Landesrangordnung eingeschriebenen Kinderärzten der Vorrang zu geben ist. Dieser Auftrag mit einer Dauer von nicht mehr als sechs Monaten, die erneuerbar sind, endet zum Zeitpunkt, an dem der neue anspruchsberechtigte Kinderarzt eingesetzt wird. Dem Kinderarzt gemäß gegenständlichem Absatz werden für die Versicherten, für deren Betreuung er beauftragt wird, die Entgelte gemäß Artikel 43 mit Ausnahme der Zulage für die demographischen Änderungen aufgrund seines Spezialisierungsalters ausgezahlt.
(2) Vorbehaltlich dessen, was vom Artikel 43, Buchstabe H) in Sachen benachteiligte Gebiete vorgesehen ist, kann der Betrieb im Falle eines negativen Ausgangs des Verfahrens für die Erteilung eines provisorischen Auftrags die Arztwahlen zeitweilig und zwar bis zur endgültigen Besetzung der Stelle im unterversorgten Gebiet den eingetragenen Kinderärzten auch in Abweichung der individuellen Höchstgrenzen zuteilen.