Veröffentlicht im A.B. vom 21. Juni 1994, Nr. 28.
(1) Der Sekretär faßt die Beschluß- und Sitzungsprotokolle ab. In den Protokollen werden Ort und Zeitpunkt der Sitzung, die Namen des Vorsitzenden sowie der anwesenden und abwesenden Mitglieder, die Schwerpunkte der Besprechung, die abgegebenen Stimmen, die Enthaltungen sowie die im Laufe der Sitzung abgegebenen Erklärungen angeführt.
(2) Die Beschluß- und Sitzungsprotokolle werden vom Vorsitzenden und vom Sekretär unterzeichnet. Die vom Sekretär abgefaßten und vom Präsidenten unterzeichneten Sitzungsprotokolle bedürfen keiner weiteren Genehmigung.
(3) Das Protokoll wird in die entsprechende Sammlung aufgenommen.
(4) Jedes Kollegiumsmitglied kann in das Sitzungsprotokoll Einsicht nehmen, sich eine Abschrift anfertigen und allfällige formelle Berichtigungen oder Präzisierungen seiner im Laufe der Sitzung abgegebenen Erklärungen beantragen; diese werden vom Sekretär nach Genehmigung des Präsidenten im Protokoll vermerkt.