(1) Dem Vorsitzenden obliegt die Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse des Institutsrates. Er vertritt das Institut nach außen und leitet die Sitzungen des Institutsrates.
(2) Er ist berechtigt, Gelder in Empfang zu nehmen und darüber zu quittieren. Der Vorsitzende ist überdies befugt, Dringlichkeitsmaßnahmen zu ergreifen, die jedoch vom zuständigen Organ in der darauffolgenden Sitzung ratifiziert werden müssen.
(3) Zusammen mit dem Leiter legt er die Tagesordnung für die Sitzungen des Institutsrates fest.