(1) Stellt der Landtag fest, dass - wie laut Artikel 30/quinquies Absatz 1 Buchstabe b) vorgeschlagen - Nichtwählbarkeitsgründe bestehen, beschließt er die Annullierung der Wahl und den Verfall des/der Abgeordneten von seinem/ihrem Amt.
(2) Der Beschluss des Landtages muss dem/der Betroffenen innerhalb von fünf Tagen mitgeteilt und im Amtsblatt der Region veröffentlicht werden.