(1) Der Misstrauensantrag gegenüber dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau, der Landesregierung oder einzelnen Mitgliedern derselben muss von mindestens einem Viertel der Abgeordneten unterzeichnet sein und einer namentlichen Abstimmung unterzogen werden. Der Misstrauensantrag muss begründet sein.
(2) Der Misstrauensantrag gegenüber dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau, der als institutioneller Punkt auf die Tagesordnung des Landtages gesetzt wird, wird nur dann zur Abstimmung gebracht, sofern er einen Gegenkandidaten/eine Gegenkandidatin zum Landeshauptmann/zur Landeshauptfrau und ein neues Regierungsprogramm enthält. Der Antrag darf erst nach zehn Tagen ab Vorlage im Landtag zur Debatte gebracht werden. Der Landtag entscheidet über den Misstrauensantrag jedenfalls binnen 30 Tagen. Im Verlauf der Debatte kann jeder/jede Abgeordnete für höchstens 10 Minuten das Wort ergreifen.
(3) Die Annahme des Misstrauensantrages gegen die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann bedingt den Amtsverlust der gesamten Landesregierung.
(4) Ein Misstrauensantrag gegen die gesamte Landesregierung oder die Mehrheit der Mitglieder der Landesregierung gilt als Misstrauensantrag gegen den Landeshauptmann/die Landeshauptfrau. Die Annahme des Misstrauensantrages gegen einen Landesrat/eine Landesrätin bedingt den Amtsverlust desselben/derselben.
(5) Bei Misstrauensanträgen ist ein Dringlichkeitsverfahren nicht zulässig.