Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 27. Mai 1997, Nr. 24.
(1) Das Personal der Berufsfeuerwehr, das außerhalb der Dienstzeit aufgrund außerordentlicher dienstlicher Erfordernisse am Dienst erscheint, steht für jede Präsenz eine Vergütung von Lire 70.000 zu. Dieser Betrag erhöht sich im selben Ausmaße wie die allgemeinen Erhöhungen der Anfangsgehälter. Für die effektiven Dienstleistungen steht außerdem die Vergütung für Überstunden zu.