(1) Das befristet beschäftigte Personal, das bei In-Kraft-Treten dieses Vertrags oder in den vorhergehenden zwölf Monaten im Dienst steht, kann an den Wettbewerben für das entsprechende Berufsbild teilnehmen, wenn es bei seiner Aufnahme im Besitz der Zugangsvoraussetzungen war, die von den damals geltenden Bestimmungen verlangt wurden.