(1) Zum Schutz des Saatkartoffelanbaues und anderer landwirtschaftlicher Kulturen erlässt der/die Verantwortliche des Pflanzenschutzdienstes Vorschriften, die unter anderem die Verpflichtung zur ausschließlichen Verwendung von zertifiziertem Pflanzgut sowie die Durchführung besonderer ultur- und Pflanzenschutzmaßnahmen betreffen.