(1) Die Anwendung der EU-, Staats- und Landesbestimmungen im Bereich des Pflanzenschutzes obliegt gemäß gesetzesvertretendem Dekret vom 19. August 2005, Nr. 214, in geltender Fassung, dem bei der Landesabteilung Landwirtschaft angesiedelten Pflanzenschutzdienst des Landes Südtirol, in der Folge als Pflanzenschutzdienst bezeichnet.
(2) Der Pflanzenschutzdienst sorgt außerdem für die Anwendung der EU-, Staats- und Landesbestimmungen zur genetisch-gesundheitlichen Zertifizierung des pflanzlichen Vermehrungsmaterials.
(3) Der Pflanzenschutzdienst bedient sich der Pflanzenschutzinspektoren und Pflanzenschutzinspektorinnen, wie sie im gesetzesvertretenden Dekret vom 19. August 2005, Nr. 214, in geltender Fassung, definiert sind. Diese werden mit Dekret des/der Verantwortlichen des Pflanzenschutzdienstes ernannt.
(4) Beim Pflanzenschutzdienst ist ein Landesverzeichnis eingerichtet, welches die Namen der Pflanzenschutzinspektoren und Pflanzenschutzinspektorinnen samt entsprechender Kennnummer, den Studientitel sowie die beglaubigte Unterschrift enthält. Die Beendigung des Auftrags bewirkt den Verlust des Status als Pflanzenschutzinspektor/Pflanzenschutzinspektorin und die Löschung aus dem Verzeichnis.
(5) Der Pflanzenschutzdienst kann sich der Mitarbeit anderer Landesämter oder -einrichtungen mit nachgewiesener Erfahrung im Pflanzenschutzbereich bedienen. Die Pflanzenschutzinspektoren und Pflanzenschutzinspektorinnen, die bei anderen öffentlichen Verwaltungen als dem Pflanzenschutzdienst tätig sind, unterstehen in fachlicher und funktioneller Hinsicht dem/der Verantwortlichen des Pflanzenschutzdienstes.
(6) Die Pflanzenschutzinspektoren und Pflanzenschutzinspektorinnen üben ihre Tätigkeit als höhere Amtsträger der Gerichtspolizei im Sinne von Artikel 57 der Strafprozessordnung aus.